FAQ
- Der Bürgermerister bzw. die Bürgermeisterin wird unmittelbar oder direkt gewählt. Das heißt, ist man wahlberechtigt, kann man seine Stimme nur einem Kandidaten direkt geben. Man wählt nicht eine Partei, die dann entscheidet wer das Amt besetzt, sondern entscheidet sich für eine Person. Jede/r BürgerIn hat dabei eine Stimme zu vergeben.
(Vgl. § 1 Abs. 4. und § 72 BbgKWahlG)
- Das Wahlgebiet erstreckt sich über die gesamte Stadt Fürstenwalde/Spree.
(Vgl. § 3 Abs. 3 BbgKWahlG)
(Vgl. § 1 Abs. 4. und § 72 BbgKWahlG)
- Das Wahlgebiet erstreckt sich über die gesamte Stadt Fürstenwalde/Spree.
(Vgl. § 3 Abs. 3 BbgKWahlG)
Wahlberechtigt ist, wer
1. Deutscher (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) oder Unionsbürger (Staatsangehöriger eines anderen Staates der EU) ist,
2. mindestens 16 Jahre als ist,
3. in Fürstenwalde ständig wohnt oder sich hier aufhält.
Es gibt aber noch ein paar Einschränkungen, denn das Wahlrecht kann bspw. von einem Gericht entzogen werden oder man steht nicht im Wählerverzeichnis.
I.d.R. passiert das automatisch, aber wenn man bspw. keinen festen Wohnsitz hat, muss man einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlverzeichnis stellen oder man hat bspw. zwei Wohnungen, also eine Haupt- und Nebenwohnung, so kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, am zweiten Wohnort zu wählen.
(Vgl. § 8, 9 und 10 BbgKWahlG und §15 BbgKWahlV)
1. Deutscher (vgl. Artikel 116 Abs. 1 GG) oder Unionsbürger (Staatsangehöriger eines anderen Staates der EU) ist,
2. mindestens 16 Jahre als ist,
3. in Fürstenwalde ständig wohnt oder sich hier aufhält.
Es gibt aber noch ein paar Einschränkungen, denn das Wahlrecht kann bspw. von einem Gericht entzogen werden oder man steht nicht im Wählerverzeichnis.
I.d.R. passiert das automatisch, aber wenn man bspw. keinen festen Wohnsitz hat, muss man einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlverzeichnis stellen oder man hat bspw. zwei Wohnungen, also eine Haupt- und Nebenwohnung, so kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, am zweiten Wohnort zu wählen.
(Vgl. § 8, 9 und 10 BbgKWahlG und §15 BbgKWahlV)
Wählbar sind alle Personen, die auch wahlberechtigt sind. Allerdings muss man bereits 18 Jahre alt sein und mindestens seit 3 Monate in Fürstenwalde/Spree leben. Auch hier gibt es den Fall, dass ein Gericht die so genannte Wählbarkeit aberkennen kann. In diesem Fall ist es dann nicht möglich sich wählen zu lassen.
(§ 11 BbgKWahlG)
(§ 11 BbgKWahlG)
Die Stadtverwaltung ist für die Vorbereitung und Durchführung der BürgermeisterInnenwahl verantwortlich. Dafür werden verschiedene Wahlorgane gebildet. Für das Wahlgebiet, also für das gesamte Stadtgebiet gibt es eine/n WahlleiterIn und den Wahlausschuss. In den einzelnen Wahlkreisen gibt es dann zusätzlich jeweils einen WahlvorsteherIn und den Wahlvorstand.
In Fürstenwalde/Spree ist Christoph Malcher zum Wahlleiter und Roswitha Quilitz zu seiner Stellvertreterin berufen worden. Beide sind Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Um berufen zu werden, muss man im Wahlgebiet leben und wahlberechtigt sein oder MitarbeiterIn der Verwaltung sein.
(§ 13, 14, 15 BbgKWahlG)
Christoph Malcher
c.malcher@fuerstenwalde-spree.de
Telefon: 03361 557-521
Telefax: 03361 557-3521
Stellvertretende Wahlleiterin
Roswitha Quilitz
r.quilitz@fuerstenwalde-spree.de
Telefon: 03361 557-112
Telefax: 03361 557-3112
In Fürstenwalde/Spree ist Christoph Malcher zum Wahlleiter und Roswitha Quilitz zu seiner Stellvertreterin berufen worden. Beide sind Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Um berufen zu werden, muss man im Wahlgebiet leben und wahlberechtigt sein oder MitarbeiterIn der Verwaltung sein.
(§ 13, 14, 15 BbgKWahlG)
Christoph Malcher
c.malcher@fuerstenwalde-spree.de
Telefon: 03361 557-521
Telefax: 03361 557-3521
Stellvertretende Wahlleiterin
Roswitha Quilitz
r.quilitz@fuerstenwalde-spree.de
Telefon: 03361 557-112
Telefax: 03361 557-3112
Der Wahlausschuss besteht aus dem/der WahleiterIn, der Stellvertretung und fünf BeisitzernInnen. Diese werden berufen und müssen im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Der/die WahlleiterIn greift bei der Auswahl der Personen auf die Vorschläge der in Fürstenwalde vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen zurück. Alle Entscheidungen die der Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl trifft, fasst er mit der Stimmenmehrheit. An allen Sitzungen des Ausschusses kann man als ZuschauerIn teilnehmen, denn sie sind öffentlich.
(§ 16 BbgKWahlG)
(§ 16 BbgKWahlG)
Wie viele Wahlkreise es in Städten gibt hängt von der Einwohnerzahl ab. Gemeinden die 500 Einwohner und weniger haben, bestehen aus einem Wahlkreis. Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern (Fürstenwalde hatte am 31. Dezember 2016 31.741 Einwohner) können bis zu vier Wahlkreise im Wahlgebiet bilden. In Fürstenwalde gibt es 3 Wahlkreise (Nord, Mitte, Süd). Die Zahl und die räumliche Abgrenzung werden von den gewählten VertreternInnen, also den Stadtverordneten, beschlossen. Die Wahlkreise sind dann wieder unterteilt in Wahlbezirke.
(§ 20, 21 BbgKWahlG)
(§ 20, 21 BbgKWahlG)
Wahlbezirke müssen in den Wahlkreisen gebildet werden. In den Wahlbezirken sollen nicht mehr als 1.500 Einwohner leben, sie müssen aber groß genug sein, um nicht Rückschlüsse auf die Wahlentscheidung eines/r einzelnen Bürgers/In ziehen zu können. Bei der letzten BürgermeisterInnenwahl 2010 gab es in Fürstenwalde 26 Wahlbezirke in 3 Wahlkreisen.
(§ 22 BbgKWahlG)
(§ 22 BbgKWahlG)
In jedem Wahlbezirk gibt es ein Wahllokal, welches für alle BürgerInnen annähernd gleichermaßen günstig zu erreichen sein muss. Das Lokal sollte möglichst eine barrierefreie Wahl ermöglichen, also behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl erleichtern.
(§ 22 BbgKWahlG)
(§ 22 BbgKWahlG)
Jede Person, die wahlberechtigt ist, steht im Wählerverzeichnis der Wahlbehörde, also der Stadt Fürstenwalde. Die Stadtverwaltung muss jede/n Wahlberechtigte/n bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich über die Eintragung benachrichtigt haben. Also bis zum 04. Februar! Wenn bis dahin keine Benachrichtigung eingeht, man aber davon ausgeht wahlberechtigt zu sein, sollte man sich beim Wahlleiter oder der Wahlbehörde melden.
(§ 23 BbgKWahlG)
(§ 23 BbgKWahlG)
Einen Wahlschein benötigt man, wenn man am Tag der Wahl nicht in seinem Wahllokal wählen möchte oder wenn man bereits vorm Wahltermin seine Stimme abgeben will, vielleicht weil man zum eigentlichen Wahltermin im Urlaub ist. Diesen kann man bei der Wahlbehörde beantragen.
(§ 25 BbgKWahlG)
(§ 25 BbgKWahlG)
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Dabei gilt zu beachten, dass man dies bis zum 66. Tag vorm Wahltag um 12 Uhr beim WahlleiterIn machen muss. Also muss man zur Wahl in Fürstenwalde bis zum 21. Dezember 2017 den Wahlvorschlag eingereicht haben.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n BewerberIn enthalten und muss verschiedene Angaben zur Person zwingend enthalten. Wichtig ist natürlich auch die schriftliche Zustimmung der Person die man vorschlägt und man benötigt möglicherweise mindestens 64 Unterstützungsunterschriften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man als Einzelbewerber ohne die Unterstützung einer etablierten Partei oder eines Wählerbündnisses o.ä. zur Wahl angemeldet wird.
(§ 69, 70 BbgKWahlG)
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n BewerberIn enthalten und muss verschiedene Angaben zur Person zwingend enthalten. Wichtig ist natürlich auch die schriftliche Zustimmung der Person die man vorschlägt und man benötigt möglicherweise mindestens 64 Unterstützungsunterschriften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man als Einzelbewerber ohne die Unterstützung einer etablierten Partei oder eines Wählerbündnisses o.ä. zur Wahl angemeldet wird.
(§ 69, 70 BbgKWahlG)
Gewählt wird nach den Grundätzen der Mehrheitswahl. Man benötigt also mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen. Gleichzeitig muss aber die Anzahl dieser Stimmen mindestens 15% aller wahlberechtigten Bürger umfassen. Kann man diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird eine sogenannte Stichwahl zwischen den beiden WahlbewerbernInnen ausgetragen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(§ 72 BbgKWahlG)
(§ 72 BbgKWahlG)
Wenn beispielsweise im ersten Wahlgang kein/e KandidatIn ausreichend Stimmen erhalten hat um ins Amt gewählt zu werden und eine Stichwahl erfolgen muss, aber zwei KandidatenInnen die gleiche Stimmenanzahl haben, dann entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl ziehen darf.
Beispiel: Kandidatin A wurde von 4.140 Personen gewählt und erreicht damit 46% der abgegebenen Stimmen. Kandidat B und C haben jeweils 1.800 Personen gewählt und sie haben damit 20% der abgegebenen Stimmen erhalten. Und Kandidatin D erreichte 20% mit 1.260 Stimmen. Es muss also eine Stichwahl erfolgen. In diese zieht Kandidatin A ein. Ob Kandidat B oder C einzieht entscheidet das Los.
(§ 72 BbgKWahlG)
Beispiel: Kandidatin A wurde von 4.140 Personen gewählt und erreicht damit 46% der abgegebenen Stimmen. Kandidat B und C haben jeweils 1.800 Personen gewählt und sie haben damit 20% der abgegebenen Stimmen erhalten. Und Kandidatin D erreichte 20% mit 1.260 Stimmen. Es muss also eine Stichwahl erfolgen. In diese zieht Kandidatin A ein. Ob Kandidat B oder C einzieht entscheidet das Los.
(§ 72 BbgKWahlG)
Eine Stichwahl muss durchgeführt werden, wenn bei der Wahl kein/e KandidatIn über 50% der gültigen Stimmen erhalten hat und gleichzeitig über 15% der Wahlberechtigen für ihn oder sie gestimmt haben. Im Zeitrahmen von 2 bis 5 Wochen nach dem eigentlichen Wahltermin, muss die Stichwahl an einem Sonntag durchgeführt werden. In Fürstenwalde steht der Termin für eine mögliche Stichwahl bereits fest. Es ist der 11.03.2018. Die Stichwahl gewinnt der/die WahlbewerberIn, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Diese Mehrheit muss jeweils mindestens 15 Prozent der wahlberechtigten Personen umfassen.
Kommt es bei einer Stichwahl zur Stimmengleichheit, dann entscheidet nicht das Los, sondern die gewählten Gemeindevertreter wählen den/die BürgermeisterIn.
(§ 72 BbgKWahlG)
(§ 72 BbgKWahlG)
Wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen wird oder ein/e KandidatIn tritt zur Stichwahl zurück, dann werden die Stimmzettel verändert. Der angepasste Stimmzettel enthält den Namen des/r WahlbewerbersIn und man hat die Möglichkeit mit „Ja“ oder „Nein“ zu stimmen. Ansonsten gelten die gleichen Regeln.
(§ 72, 75 BbgKWahlG)
(§ 72, 75 BbgKWahlG)
Auch für diesen äußerst selten Fall gibt es Regelung. Treten alle Bewerber zurück oder giobt es einfach keinen gültigen Wahlvorschlag, dann wählen die GemeindevertreterInnen eine/n BürgermeisterIn, die dann natürlich der Wahl noch zustimmen muss.
(§ 72 (5) BbgKWahlG)
(§ 72 (5) BbgKWahlG)
Das hängt davon ab, ob es sich um eine/n ehrenamtlichen oder hauptamliche/n BürgermeisterIn handelt. In Fürstenwalde gibt es einen hauptamtliche/n BürgermeisterIn und die werden für 8 Jahre ins Amt gewählt. Ehrenamtliche werden gleichzeitig mit der Gemeindevertretung für fünf Jahre gewählt.
(§ 73, 74 BbgKWahlG)
(§ 73, 74 BbgKWahlG)
Du hast bei BürgermeisterInnenwahlen nur eine Stimme. Demnach darf man auch nur eine Stimme abgeben. Diese Stimme muss eindeutig einem/r KandidatenIn zugeordnet werden können. Viele WählerInnen machen einfach ein Kreuz in dem entsprechenden Kreis hinter dem/der favorisierten Kandidaten/In. Außerdem darf man nur die amtlich hergestellten Stimmzettel benutzen und keine weiteren Bemerkungen, Bilder, Striche o.ä. hinterlassen. Durchgestrichene oder zerschnittene Stimmzettel sind natürlich auch ungültig.
(§ 45, 76 BbgKWahlG)
(§ 45, 76 BbgKWahlG)
Ob ein/e KandidatIn gewählt wurde stellt der Wahlausschuss fest.
(§ 77 BbgKWahlG)
(§ 77 BbgKWahlG)
Die Kosten die im Rahmen der BürgermeisterInnenwahl entstehen, zahlt die Stadt selbst. Die Wahlkampfkosten der KandidatenInnen werden nicht von der Stadt unterstützt.
(§ 94 BbgKWahlG)
(§ 94 BbgKWahlG)
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